Typische Fehler bei elektronischen Urkunden und wie Notariate sie vermeiden
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Elektronische Urkunden bieten enorme Vorteile, sind aber fehleranfällig, wenn sie wie einfache PDF-Dateien behandelt werden. Einer der häufigsten Denkfehler besteht darin, jede signierte Datei als rechtsverkehrstaugliche notarielle Urkunde zu verstehen.
Die Bundesnotarkammer weist ausdrücklich darauf hin, dass lokal gespeicherte Dateien mit pkcs7-Signatur nicht als Urkunden für den Rechtsverkehr versandt werden sollen. Diese Klarstellung ist für die notarielle Praxis besonders wichtig.
Ein weiterer Fehler liegt in der unklaren Dokumententypisierung. Die BNotK beschreibt im Leitfaden zum Vollzug elektronischer Urkunden beispielsweise den Dokumententyp „Elektronisches Original“ und weist darauf hin, dass dabei weder ein Übereinstimmungsvermerk noch eine weitere Signatur durch die Notarin oder den Notar anzubringen ist.
Für Notariate bedeutet das: Mitarbeitende müssen die Dokumententypen kennen. Wer nicht unterscheidet zwischen elektronischem Original, elektronisch beglaubigter Abschrift, Entwurfsfassung und sonstigem Dokument, riskiert fehlerhafte Abläufe.
Auch die Signaturprüfung ist eine typische Fehlerquelle. Ein Dokument kann optisch vollständig aussehen und dennoch signaturtechnisch problematisch sein. Umgekehrt kann ein unscheinbares digitales Dokument rechtlich korrekt signiert sein. Entscheidend ist nicht die Optik, sondern die technische und rechtliche Prüfung.
Die Lösung liegt in standardisierten Abläufen. Notariate sollten für elektronische Urkunden eigene interne Prozessbeschreibungen erstellen. Diese sollten festlegen, wer Dokumente hochlädt, wer signiert, wer prüft, wer versendet und wie der Vorgang dokumentiert wird.
Hinweis:
Weitere praktische Hinweise zum Vollzug elektronischer Urkunden finden Sie in der Onlinehilfe der Bundesnotarkammer:
https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/online-verfahren-im-gesellschaftsrecht/allgemein/aktionen-nach-der-videokonferenz/leitfaden-vollzug-elektronischer-urkunden.html
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